Öffentliche Verwaltung
Öffentliche Verwaltung ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates oder der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen.
Nimmt sie Aufgaben des Staates wahr, ist sie als Administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.
Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden. Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle (Dienstaufsicht und Fachaufsicht) obliegt der jeweils höheren Behörde und nicht einem gewählten Gremium. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister.
Die öffentliche Verwaltung ist der Gegenstand der Verwaltungswissenschaft.
Definitionen
• Verwalten ist das Erledigen eigener und fremder Angelegenheiten.
• Die öffentliche Verwaltung erledigt öffentliche Angelegenheiten, als die des Staates oder die der Kommunen (Gemeinden und Landkreise).
• Die öffentliche Verwaltung – umfasst Tätigkeiten, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben entfaltet und die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung sind. (sog. Negativdefinition)Sie setzt damit die allgemeinen Regelungen der Rechtsnormen auf die Lebenswirklichkeit um und wendet sie auf den Einzelfall an.
• Das Verwaltungsrecht umfasst die Rechtsnormen, die sich auf den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltung beziehen und die Voraussetzung für ihre Tätigkeit regeln.
• Das allg. Verwaltungsrecht regelt Grundsätze und Begriffe, die einheitlich für die gesamte Verwaltung gelten.
• Das besondere Verwaltungsrecht trifft Regeln für Teilbereiche der Verwaltung, die in sich abgeschlossen sind.
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