Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (eigentlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz; Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf, das am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt.
Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:
§ 1 Zweck des Gesetzes
"Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten."
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.
KWK-Abgabe
Die Umlage der Kosten erfolgt als verbrauchsabhängiger Preis in zwei Stufen (gültig ab 01.01.2008):
- Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,199 ct/kWh
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh
Zusätzlich sieht das Gesetz nach § 9 Abs. 7 S. 3 eine Reduktion des vergünstigten Preises auf 0,025 ct/kWh vor, wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, dessen Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben.
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