Close

Suche

Geben Sie hier einen Suchbegriff ein.
Close

Login

Geben Sie hier Ihr "Login" und Ihr "Passwort" ein.

Sie befinden sich hier: START > SERVICE > Energielexikon

SERVICE

Dieses Bild ist nicht vorhanden.

Unser Service für Sie

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (eigentlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz; Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf, das am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt.

Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:

§ 1 Zweck des Gesetzes

"Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten."

Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.

 

KWK-Abgabe

Die Umlage der Kosten erfolgt als verbrauchsabhängiger Preis in zwei Stufen (gültig ab 01.01.2008):

  • Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,199 ct/kWh
  • Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh

Zusätzlich sieht das Gesetz nach § 9 Abs. 7 S. 3 eine Reduktion des vergünstigten Preises auf 0,025 ct/kWh vor, wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, dessen Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben.

 

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, dort kann man den Artikel bearbeiten.