Doppik
Doppik ist ein seit Jahrzehnten bekanntes Kunstwort, das den Begriff doppelte Buchführung abkürzt. Die Abkürzung steht für die DOPPelte Buchführung in Konten. Eine Renaissance erfuhr der Begriff Doppik mit der Einführung der doppelten Buchführung in der öffentlichen Verwaltung auf Länderebene, um den Unterschied zur kameralen Buchführung (Kameralistik) klarzustellen.
Frankreich
Frankreich hatte bereits im Jahre 1607 auf Anraten des Ministers Sully unter König Heinrich IV zum ersten und im Jahre 1683 unter Einfluss des Ministers Colbert den zweiten Versuch gemacht, die Methode der Doppik im öffentlichen Haushalt einzuführen. Beide Versuche verliefen erfolglos.
Österreich
Im Jahre 1717 versuchte Österreich, die Doppik einzuführen. Dieser Versuch wurde elf Jahre später erfolglos abgebrochen.
In den 1960er Jahren führte Österreich dann eine integrierte „Finanz-, Bestands- und Ergebnisrechnung“ ein, die auf der Doppik beruhte. Allerdings wurden die Entscheidungen des Parlaments weiterhin auf der Grundlage der kameralistischen Daten getroffen.
Schweiz
Zum 1. Januar 2007 führt der Bund in der Schweiz die Rechnungslegung nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) with Reporting Under the Accrual Basis of Accounting ein.
Deutschland
Die gegenwärtige Einführung der Doppik in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere den Kommunen, soll die besonderen Bedingungen der Kommunalpolitik berücksichtigen. So wird gefordert, nicht zu Lasten nachfolgender Generationen zu wirtschaften. Die Vorschriften zur Rechnungslegung werden dieser Anforderung entsprechend angepasst. Nicht selten ist die Einführung der doppelten Buchführung im öffentlichen Bereich auch mit der Umstellung auf Enterprise-Resource-Planning (ERP)-Programme verbunden.
Mit der erfolgreichen Ergänzung der Kameralistik um die Doppik nach § 33 a HGrG erwarten die öffentlichen Verwaltungen mehr Kostentransparenz, Kostenvorteile und ein insgesamt effizienteres Arbeiten. Die Umstellung soll laut Beschluss der ständigen Innenministerkonferenz der Länder vom 21. November 2003 bis spätestens 2012 abgeschlossen sein.
Problematisch an der Umstellung ist, dass die Finanzstatistik nicht mehr mit einheitlich strukturierten und zuverlässigen Daten versorgt wird. Ursache ist, dass es Gemeinden mit doppischem Abschluss gibt, die den § 33a HGrG nicht einhalten. Zudem gibt es keine einheitlichen Gliederungs- und Bewertungsregeln für die Doppik. Schließlich führt die Systematisierung aufgrund des Funktionenplans nicht zu den gleichen Ergebnissen wie die Systematisierung nach dem Produktplan, da beim Produktplan im Gegensatz zum Funktionenplan Gemeinaufwand umgelegt wird. Diese Mängel führen dazu, dass die Kommunen anhand des bestehenden Zahlenwerks nicht mehr miteinander vergleichbar sind.
Problematisch bei der Umstellung ist auch, dass dabei nicht nur die reine Kontenrechnung umgestellt wird. Es soll auch von der zeitbezogenen Gebührenwirtschaft auf eine verursacherbezogene Kostenrechnung umgestellt werden. Die Problematik zeigt sich am Beispiel der Friedhofsverwaltungen: bisher fließen die gezahlten Gebühren der Neu-Anmietung von Grabstellen für eine langjährige (typisch 30-jährige) Belegung unmittelbar in den Etat der laufenden Unterhaltung der Gesamteinrichtung. Rückstellungen für die Pflege der angemieteten Grabstellen gibt es nicht. So ist die Einrichtung darauf angewiesen, dass in Zukunft die Belegungsquote gleichbleibt. Dies ist aber keineswegs sicher. Aktuell gibt es vielerorts stark rückläufige Belegungsquoten mit der Folge, dass heutige Neu-Kunden ein Mehrfaches der Kosten, die von ihnen wirklich verursacht werden, tragen müssen. Die ganze Einrichtung lebt quasi von der Hand in den Mund. Würde man die fehlenden Rücklagen für die Ausführung der Rechte von Altkunden als Fehlbetrag beziffern und diese in Relation zum Etat setzen, so käme man auf Werte, die in der freien Wirtschaft als Überschuldung angesehen würden. Ähnliche Beispiele finden sich noch häufig in der öffentlichen Verwaltung.
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