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Anschlußnutzungsvertrag

Der Anschlussnutzungsvertrag ist in der Elektrizitätswirtschaft ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.

Der Anschlussnutzer ist der Kunde, der den Anschluss zur Entnahme der elektrischen Energie nutzt. Anschlussnutzer ist z. B. der Mieter eines Objektes, er muss nicht gleichzeitig der Eigentümer (Anschlussnehmer) sein. Der Anschlussnehmer schließt mit dem Netzbetreiber zusätzlich einen Netzanschlussvertrag ab.

Der Anschlussnutzungsvertrag beinhaltet u.a. die Anschrift der Anschlussstelle, die Spannungsebene und die Zählpunktbezeichnung. Er regelt u. a. die Haftung bei Störung und Unterbrechung, die Grundstücksbenutzung und die Art der Messung und Zählung. Für Kunden, die in Niederspannung angeschlossen sind (d. h. alle Haushalts- und Kleingewerbekunden) sind die Anschlussnutzungsbedingungen in der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 einheitlich gesetzlich geregelt. Einen Anschlussnutzungsvertrag müssen diese Kunden nicht abschließen. Das Anschlussnutzungsverhältnis beginnt mit der Entnahme von Energie, d. h. z. B. mit Einschalten des Lichtes. Kunden in Niederspannung sollten sich bei Einzug lediglich beim örtlichen Netzbetreiber anmelden.

Der Anschlussnutzungsvertrag regelt nicht die Belieferung des Kunden mit Strom, es fallen hierfür auch keine Entgelte an. Zur Belieferung mit Strom schließt der Kunde einen Stromliefervertrag mit einem Stromhändler (Lieferant) ab.

 

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Anschlußnutzungsvertrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, dort kann man den Artikel bearbeiten.